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   OLG Frankfurt, 28.11.1985 - 20 W 211/85   

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https://dejure.org/1985,5088
OLG Frankfurt, 28.11.1985 - 20 W 211/85 (https://dejure.org/1985,5088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.1985 - 20 W 211/85 (https://dejure.org/1985,5088)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. November 1985 - 20 W 211/85 (https://dejure.org/1985,5088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf eines letztwilligen Verfügung; Erhebung von Gerichtskosten

  • mansui.eu PDF

    KostO §§ 46, 103
    Erbrecht; Kosten und Gebühren; Widerruf eines letztwilligen Verfügung; Erhebung von Gerichtskosten; Geschäftswert der Gebühr für die Eröffnung eines widerrufenen Testaments in weiterer Eröffnungsverhandlung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 55
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 19.02.2002 - 1 W 3146/00

    Gebühren für mehrere Testamentseröffnungen durch verschiedene

    Nach vom Senat geteilter und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte und herrschender Meinung in der Literatur gilt dies auch dann, wenn mehrere Verfügungen desselben Erblassers nacheinander eröffnet werden und in diesen jeweils über den gesamten Nachlass bzw. denselben Teil des Nachlasses verfügt worden ist (vgl. Senat JurBüro 1979, 1049; OLG Düsseldorf Rpfleger 1981, 77; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1986, 426; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485 und NJW-FER 1997, 67; OLG Köln Rpfleger 1992, 394 m.Anm.Stolte; BayObLG FamRZ 1997, 644 und NJW-FER 2000, 165; SchlHOLG SchlHA 2000, 204; offengelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 100/101; Hartmann, Kostengesetze, 31.Aufl., KostO, § 102 Rdn.4 und § 103 Rdn.2ff.; Göttlich/Mümmler, KostO, 14.Aufl., Stichwort "Eröffnung" 1.3.2.1).

    Es ist allgemein anerkannt, dass nach den Vorschriften der §§ 2260, 2261 BGB das Nachlassgericht und auch jedes Gericht, das ein Testament in amtlicher Verwahrung hat, verpflichtet ist, dieses zu eröffnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es formell oder materiell überhaupt wirksam oder aufgehoben, nichtig oder überholt ist; eine solche Prüfung ist erst im Erbscheinsverfahren vorzunehmen (vgl. Senat OLGZ 1977, 394; Rpfleger 1979, 277; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1986, 426; BayObLGZ 1989, 322; FamRZ 1997, 644; NJW-FER 2000, 165; Palandt/Edenhofer, BGB, 61 Aufl., § 2260 Rdn.1).

  • OLG Schleswig, 08.02.2000 - 9 W 216/99

    Höhe der Gebühr für die Eröffnung eines Erbvertrages bei späterem Verzicht auf

    Dies ist für den gleich gelagerten Fall der Wertberechnung bei der Eröffnung überholter oder nichtiger Testamente die ganz überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 73; KG Rpfleger 1979, 277; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 426; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485; OLG Köln Rpfleger 1992, 394; LG Duisburg Rpfleger 1988, 190; Hartmann, KostG, 29. Aufl., § 103 Rdnr. 2; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Stichwort "Eröffnung", Ziff. 1.4, S. 435).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.2000 - 10 W 90/00

    Eröffnungsgebühr über vollen Nachlaßwert bei "Nachtrag" mit Änderungsvorbehalt zu

    Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt aus der Ausnahmevorschrift des § 103 Abs. 2 KostO, daß der Gesetzgeber für die Geschäftswertberechnung Überschneidungen des Regelungsbereichs mehrerer letztwilliger Verfügungen, gegebenenfalls auch die völlige Identität des Regelungsergebnisses, nicht als Ermäßigungsgrund anerkennen wollte, sofern die Eröffnung nicht bei dem selben Gericht gleichzeitig erfolgt (KG Rpfleger 1979, 277; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 426; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485; OLG Köln Rpfleger 1992, 394; BayObLG FamRZ 1997, 644; LG Bayreuth, JurBüro 1986, 261; LG Siegen Rpfleger 1986, 182; LG Duisburg Rpfleger 1988, 190; Göttlich/Mümmler, Kommentar zur Kostenordnung, 12. Aufl., Stichwort "Eröffnung" Anm. 1.4; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 103 KostO, Rdnr. 3).
  • OLG Köln, 23.03.1992 - 2 Wx 8/92

    Ausgestaltung der Berechnung der nachlassgerichtlichen Kostenansprüche für die

    Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1986, 55 f.; KG Rpfleger 1979, 277; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485; LG Bayreuth JurBüro 1986, 261 f.; LG Duisburg Rpfleger 1988, 190; LG Siegen Rpfleger 1986, 182 f.; Göttlich/Mümmler, Kostenordnung, 10. Aufl., "Eröffnung" Anm. 1.32, S. 412; Rohs/Wedewer/Belchaus, Kostenordnung, 3. Aufl., § 102 Rn. 4).
  • BayObLG, 27.11.1996 - 3Z BR 195/96

    Festsetzung von Geschäftswerten (Nachlasswerten) für die Eröffnung von

    Das Amtsgericht folgt vielmehr mit seiner Auffassung, daß nach § 2260 BGB grundsätzlich jedes amtlich verwahrte oder nach § 2259 BGB abgelieferte Testament, somit auch ein widerrufenes oder durch Vorversterben des Bedachten überholtes Testament, zu eröffnen sei, zu Recht der herrschenden Meinung (vgl. z.B. BayObLGZ 1989, 323, 325; BayObLG Rpfleger 1988, 241 - Stichwort; KG Rpfleger 1979, 277; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 426; OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 485; Palandt-Edenhofer BGB 55.Aufl. § 2260 Rn. 3).
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